Fährt ein sechsjähriger Junge mit seinem Fahrrad vor dem Elternhaus in einer verkehrsberuhigten Straße und rammt er bei einem Wendemanöver das parkende Auto eines Nachbarn, so kann dieser nicht wegen Verletzung der Aufsichtspflicht Schadenersatz von den Eltern (beziehungsweise dessen privater Haftpflichtversicherung) verlangen, wenn deren Sohn bereits seit zwei Jahren sicher auf dem Rad unterwegs ist. Eine ständige Beobachtung ist nach Ansicht des Amtsgerichts Bünde nicht erforderlich. (AZ: 5 C 61/05)
Quelle: http://www.valuenet.de/php/newsContent.php?objid=1007418















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