Kinder bis zu zehn Jahren sind für Schäden, die sie bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug anrichten, nicht verantwortlich (§ 828 Abs. 2, BGB). Wenn ein Rad fahrendes Kind im Grundschulalter die Vorfahrt eines Autos missachtet und einen Unfall verursacht, haftet es deshalb nicht für Blechschäden und erhält selbst vollen Schadensersatz. Das berichtet der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) in der aktuellen Ausgabe seines Mitgliedermagazins “Radwelt”.
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